LAG Köln - Beschluss vom 03.11.2010
3 Ta 257/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB XII 82 Abs. 4 Nr. 4; DVO § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 25/09

Kostenanrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Prozesskostenhilfe; Pauschbetrag ohne Höchstbegrenzung zur Mindestkostendeckung

LAG Köln, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 257/10

DRsp Nr. 2010/20526

Kostenanrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Prozesskostenhilfe; Pauschbetrag ohne Höchstbegrenzung zur Mindestkostendeckung

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist bei der Berechnung von PKH gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 4 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 - je Kilometer abzusetzen. Die in der Durchführungsverordnung vorgesehene "Deckelung" auf 40 Entfernungskilometer ist nicht anzuwenden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2010

- 2 Ca 25/09 G - teilweise abgeändert und die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers ab sofort auf 60 - festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a; SGB XII 82 Abs. 4 Nr. 4; DVO § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 19.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Aufgrund geänderter, verbesserter Einkommensverhältnisse hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss am 01.07.2010 abgeändert und ab dem 15.08.2010 eine monatliche Ratenzahllung von 75 - angeordnet. Dabei hat es ein einzusetzendes Einkommen von 243,44 - zugrunde gelegt. Diese Berechnung beruht unter anderem auf dem Abzug einer Fahrkostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 208,00 -.