Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.07.2010
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I. Mit Beschluss vom 19.10.2009 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Aufgrund geänderter, verbesserter Einkommensverhältnisse hat das Arbeitsgericht diesen Beschluss am 01.07.2010 abgeändert und ab dem 15.08.2010 eine monatliche Ratenzahllung von 75 - angeordnet. Dabei hat es ein einzusetzendes Einkommen von 243,44 - zugrunde gelegt. Diese Berechnung beruht unter anderem auf dem Abzug einer Fahrkostenpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 208,00 -.
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