VG Stuttgart - Urteil vom 08.11.2018
9 K 20135/17
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 94 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4; SGB VIII § 34; SGB I § 11; SGB VIII § 92 Abs. 5;

Kostenbeitrag; Kindergeld; Heimerziehung; Leistungen über Tag und Nacht; Dienstleistung in Form erzieherischer Hilfe; Umgangskontakt; Besondere Härte

VG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 9 K 20135/17

DRsp Nr. 2021/1063

Kostenbeitrag; Kindergeld; Heimerziehung; Leistungen über Tag und Nacht; Dienstleistung in Form erzieherischer Hilfe; Umgangskontakt; Besondere Härte

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) stellt auch dann eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 1 SGB I des Jugendhilfeträges gegenüber dem Hilfeempfänger dar, wenn der Jugendhilfeträger selbst weder Träger der Einrichtung noch Arbeitgeber der dort Beschäftigten ist. Eine Dienstleistung i. S. des § 11 Satz 2 SGB I ist als solche nicht erfolgsabhängig in dem Sinne, dass die Hilfeleistung nur dann als erbracht gilt, wenn ein bestimmtes erzieherisches Ziel erreicht wird. Auch im Falle des Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes gilt die Anrechnungsvorschrift des § 94 Abs. 4 SGB VIII. Zum Begriff des Umgangskontakts i. S. des § 94 Abs. 4 SGB VIII.

Der Bescheid des Beklagten vom 22.12.2016 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 24.11.2017 wird aufgehoben, soweit er einen über 180,95 € hinausgehenden Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 01.01. bis 24.02.2017 festsetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 2; SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5; SGB VIII § 94 Abs. 3; SGB VIII § 94 Abs. 4; SGB VIII § 34; SGB I § 11;