VG Stuttgart - Urteil vom 06.12.2017
7 K 2837/16
Normen:
SGB VIII § 91; SGB VIII § 35a;

Kostenbeitrag; teilstationäre Leistung; ambulante Leistung; Eingliederungshilfe; Privatschule; ADHS

VG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 K 2837/16

DRsp Nr. 2018/2471

Kostenbeitrag; teilstationäre Leistung; ambulante Leistung; Eingliederungshilfe; Privatschule; ADHS

Für den teilstationären Charakter einer Beschulungsleistung für Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten, die gem. § 91 Abs. 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auslöst, ist erforderlich, dass die Schule solche Leistungen anbietet, die nicht zwangsläufig mit der Wissensvermittlung verbunden sind bzw. notwendig sind, um die Beschulung erst zu ermöglichen, sondern darüber hinaus gehende Leistungen, die eine gesteigerte Pflicht des Einrichtungsträgers über die eigentliche Wissensvermittlung hinaus auslösen. Die Beschulung in einem privaten Gymnasium, das speziell auf Kinder mit ADHS und anderen Verhaltensauffälligkeiten ausgerichtet ist und deshalb zum Zweck der Beschulung besondere Betreuungsleistungen anbietet, erfüllt die Voraussetzungen für eine teilstationäre Leistung in diesem Sinne nicht.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 91; SGB VIII § 35a;

Tatbestand: