LSG Bayern - Beschluss vom 05.12.2013
L 15 SF 355/13 E
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172; SGG § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 20/13

KostenbeschwerdeSpezialität des § 197 SGGUnzulässige Beschwerde bei fehlendem Rechtbehelf

LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 355/13 E

DRsp Nr. 2014/756

KostenbeschwerdeSpezialität des § 197 SGGUnzulässige Beschwerde bei fehlendem Rechtbehelf

1. Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten festgesetzt hat, ist gegen dessen Entscheidung nach § 197 Abs. 2 SGG das SG anzurufen. Dabei geht es in dem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 197 SGG um das Außenverhältnis des Klägers zum Prozessgegner. Dies ist strikt zu unterscheiden vom Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß §§ 45 ff. RVG im Innenverhältnis zwischen dem Kläger als Mandanten seines Bevollmächtigten bzw. der an dessen Stelle tretenden Staatskasse und dem Rechtsanwalt. 2. Das SG ist es, - so der ausdrückliche Wortlaut des § 197 Abs. 2 SGG - "das endgültig entscheidet". Insoweit hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass eine Beschwerde zum LSG in diesem Fall nicht statthaft ist. 3. Eine Beschwerde ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG gegeben. Denn diese Vorschriften des RVG sind nicht auf das in § 197 SGG geregelte Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

II.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; RVG § 55; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 172; SGG § 197 Abs. 2;

Gründe

I.