BSG - Urteil vom 08.06.1994
3/1 RK 31/93
Normen:
BVG § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 2 § 18c Abs. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 § 20 § 18c Abs. 6 S. 2 § 18c Abs. 6 S. 3 ; SGB V § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-3100 § 18c Nr. 2

Kostenbeteiligung der Krankenkassen bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem Hilfsmittel

BSG, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 31/93

DRsp Nr. 1997/7339

Kostenbeteiligung der Krankenkassen bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem Hilfsmittel

1. Eine Kostenbeteiligung der Krankenkassen kommt bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem Hilfsmittel wegen der durch Nichtschädigungsleiden verursachten Mehrkosten nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 1 § 13 Abs. 2 § 18c Abs. 1 S. 2 § 19 Abs. 1 § 20 § 18c Abs. 6 S. 2 § 18c Abs. 6 S. 3 ; SGB V § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Mehrkosten für die Versorgung eines Beschädigten mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl anstelle eines handbetriebenen Rollstuhls sowie später angefallene Kosten für die Instandsetzung des Elektroantriebs erstatten muß.

Der Kläger ist als Versorgungsträger zuständig für die Versorgung des Kriegsbeschädigten W.H., der Mitglied der Beklagten ist. Er gewährt dem Beschädigten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund folgender, als Schädigungsfolgen anerkannter Leiden:

1. Verlust des rechten Beins mit günstigen Stumpfverhältnissen,

2. Versteifung der rechten Schulter in Hängestellung,

3. Überlastungsschaden des erhaltenen linken Fußes.