I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger die Mehrkosten für die Versorgung eines Beschädigten mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl anstelle eines handbetriebenen Rollstuhls sowie später angefallene Kosten für die Instandsetzung des Elektroantriebs erstatten muß.
Der Kläger ist als Versorgungsträger zuständig für die Versorgung des Kriegsbeschädigten W.H., der Mitglied der Beklagten ist. Er gewährt dem Beschädigten Leistungen nach dem
1. Verlust des rechten Beins mit günstigen Stumpfverhältnissen,
2. Versteifung der rechten Schulter in Hängestellung,
3. Überlastungsschaden des erhaltenen linken Fußes.
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