Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2019 -
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.
Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 anstelle des Senats.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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