OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2020
12 B 1520/19
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2511/19

Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen bei Erledigung der Hauptsache i.R.d. Übernahme der Kosten für eine Tätigkeit als Schulbegleiter aus dem bewilligten persönlichen Budget

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 12 B 1520/19

DRsp Nr. 2020/17256

Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen bei Erledigung der Hauptsache i.R.d. Übernahme der Kosten für eine Tätigkeit als Schulbegleiter aus dem bewilligten persönlichen Budget

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2019 - 19 L 2511/19 - ist wirkungslos.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden für beide Instanzen gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Berichterstatter entscheidet in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 anstelle des Senats.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).