LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.11.2004
4 Ta 261/04
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 789/04

Kostenentscheidung bei Erledigung des Zwangsgeldantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 261/04

DRsp Nr. 2005/6870

Kostenentscheidung bei Erledigung des Zwangsgeldantrages

Wenn der Kläger selbst davon ausgeht, mittlerweile sei die begehrte Verpflichtung erfüllt, kann das Arbeitsgericht nicht mit der Begründung, dies sei nicht so, der Beschwerde nicht abhelfen; das Arbeitsgericht hat daher zu überprüfen, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, welche Rechtsfolgen dies hat und wie dies Auswirkungen auf die Kostenbelastung der Parteien hat.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe: