LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2016
5 Sa 3/15
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 313a Abs. 2; GKG-KV Nr. 8220; GKG-KV Nr. 8222 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 334/14

Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bei gerichtlichem Vergleich über die gesamte Hauptsache und beiderseitiger Erledigungserklärung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 3/15

DRsp Nr. 2016/5188

Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bei gerichtlichem Vergleich über die gesamte Hauptsache und beiderseitiger Erledigungserklärung

Eine Kostenentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 91a ZPO, die gemäß § 313a Abs. 2 ZPO analog keine Gründe enthält, führt gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG analog zu einer Ermäßigung der Gebühr Nr. 8220 KV GKG auf 1,6.

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.01.2016 - 5 Sa 3/15 - abgeändert.

Für das Berufungsverfahren ist eine 1,6-fache Gebühr gemäß Nr. 8222 Nr. 2 KV GKG analog in Höhe von 264,00 € anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 313a Abs. 2; GKG-KV Nr. 8220; GKG-KV Nr. 8222 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens schlossen im Termin zur Berufungsverhandlung vor der erkennenden Kammer einen Vergleich über die Hauptsache und vereinbarten, dass über die Kosten des Rechtsstreits eine Entscheidung gemäß § 91a ZPO herbeigeführt werden solle. Das Landesarbeitsgericht erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf. Beide Parteien verzichteten noch in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Rechtsmittel gegen den Beschluss und auf die Wiedergabe von dessen Gründen.