SG Koblenz vom 04.05.2009
S 7 U 266/07
Normen:
SGB VII § 150 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; SGG § 183 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des Kostenprivilegs nach § 183 SGG auf einen unfallversicherten landwirtschaftlichen Unternehmer

SG Koblenz, vom 04.05.2009 - Aktenzeichen S 7 U 266/07

DRsp Nr. 2010/22624

Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des Kostenprivilegs nach § 183 SGG auf einen unfallversicherten landwirtschaftlichen Unternehmer

Nach § 183 S. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenen-Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das gilt auch dann, wenn ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter oder als solcher veranlagter Unternehmer vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit klagt. Voraussetzung für die Gerichtskostenfreiheit ist dabei lediglich, dass er in dieser Eigenschaft an dem Verfahren als Kläger oder Beklagter beteiligt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 150 Abs. 1;