LAG Köln - Beschluss vom 16.06.2021
11 Ta 66/21
Normen:
GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5397/20

Kostenentscheidung nach Erledigung der HauptsacheVoraussetzungen der Berücksichtigung einer Kostenübernahmeentscheidung einer der Prozessparteien

LAG Köln, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 11 Ta 66/21

DRsp Nr. 2023/1221

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache Voraussetzungen der Berücksichtigung einer Kostenübernahmeentscheidung einer der Prozessparteien

1. Haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so bleibt allein der Kostenpunkt rechtshängig. Über diesen hat das Gericht gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. 2. Im Rahmen dieser Kostenentscheidung ist ausnahmsweise die Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 Abs. 3 S. 2 KV-GKG nicht in Ansatz zu bringen, wenn die Kostenentscheidung des Gerichts der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt und das Gericht somit ohne weitere Sachprüfung entscheiden kann. 3. Es ist Sache der Prozessparteien, dem Gericht die Kostenübernahmeerklärung rechtzeitig vor der Kostenentscheidung zur Kenntnis zu bringen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2021 - 9 Ca 5397/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.