LAG Köln - Beschluss vom 17.12.1996
4 Ta 285/96
Normen:
BRAGO §§ 31, 32 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 94
MDR 1997, 754
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 3 (9) Ca 5091/92 - 20.06.96,

Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite und Bitte um Stillhalten

LAG Köln, Beschluss vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 4 Ta 285/96

DRsp Nr. 2001/5916

Kostenerstattung: Anwaltskosten bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite und Bitte um Stillhalten

Grundsätzlich sind Kosten zu erstatten, die durch die Bestellung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nachdem der Gegner die Berufung eingelegt und gebeten hat, der Gegenanwalt möge sich bis zum Vorliegen der Rechtsmittelbegründung nicht bestellen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln u.a. 10/9 Ta 110/84 vom 13.09.1984 = MDR 1985, 83).

Normenkette:

BRAGO §§ 31, 32 ; ZPO § 91 ;

Gründe: