VG Freiburg - Urteil vom 02.02.2018
4 K 3025/15
Normen:
SGB VIII § 89a Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 89e; SGB X § 111; SGB X § 113 Abs. 1; SGB X § 113 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2; BGB § 205; BGB § 288 Abs. 1 S. 1; BGB § 291; ZPO § 251 S. 1;

Kostenerstattung; Ausschlussfrist; Verjährung; Beginn der Verjährung; Ruhensanordnung; Hemmungsvereinbarung; Stillhalteabkommen; Pactum de non petendo

VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 3025/15

DRsp Nr. 2018/3731

Kostenerstattung; Ausschlussfrist; Verjährung; Beginn der Verjährung; Ruhensanordnung; Hemmungsvereinbarung; Stillhalteabkommen; Pactum de non petendo

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X bei jugendhilfrechtlichen Erstattungsansprüchen lässt sich auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 113 Abs. 1 SGB X nicht übertragen. Ein vom Gericht angeordnetes, von beiden Beteiligten beantragtes Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO bewirkt einen den Beteiligten zuzurechnenden Verfahrensstillstand im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und damit ein Ende der Hemmung der Verjährung. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligten nicht nur prozessuale Anträge zum Ruhen des Verfahrens gestellt, sondern konkludent eine sogenannte (materielle) Hemmungsvereinbarung (sog. pactum de non petendo) geschlossen haben (hier bejaht).

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.