BSG - Urteil vom 30.10.2002
B 1 KR 31/01 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 § 28 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 4 KR 14/99 - 08.06.2000,
SG Würzburg, vom 19.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 30/93

Kostenerstattung beim Austausch von Kunststofffüllungen gegen Goldinlays, Beweislast

BSG, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen B 1 KR 31/01 R

DRsp Nr. 2003/3339

Kostenerstattung beim Austausch von Kunststofffüllungen gegen Goldinlays, Beweislast

1. Eine Leistung kann nur dann unaufschiebbar iS von § 13 Abs 3 SGB V sein, wenn der Notfallversorgung im Wege der Sachleistung Hindernisse entgegenstehen oder es dem Versicherten außerhalb eines medizinischen Notfalls nicht zuzumuten war, die Krankenkasse einzuschalten, bevor er sich in Behandlung begeben hat (hier bei der Frage der Erstattung der Kosten des Austausches von Kunststofffüllungen gegen Goldinlays). 2. Grundsätzlich trifft den Versicherten die Beweislast für die Notwendigkeit einer nach Ablehnung durch die Krankenkasse selbstbeschafften Leistung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 § 28 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse versicherte Kläger macht Kostenerstattung für eine zahnmedizinische Versorgung mit Goldfüllungen geltend.