BSG - Urteil vom 20.04.2010
B 1/3 KR 22/08 R
Normen:
MRK Art. 6; SGB V § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGG § 109; SGG § 55;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 8/06
SG Neubrandenburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 5/03

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kuba-Therapie bei hinreichendem Nachweis der Wirksamkeit

BSG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen B 1/3 KR 22/08 R

DRsp Nr. 2010/10858

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kuba-Therapie bei hinreichendem Nachweis der Wirksamkeit

1. Die allgemeine Frage nach dem hinreichenden Nachweis der Wirksamkeit einer bestimmten Therapie kann Gegenstand eines Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG sein. 2. Die Benennung eines im EU-Ausland tätigen Arztes als Sachverständiger nach § 109 SGG steht dem Antragsrecht jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es besondere Gründe für die Auswahl gerade eines solchen Arztes gibt. 3. Ein Antrag auf Feststellung überlanger Dauer des Verfahrens in einer Vorinstanz zur Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen nach der EMRK ist unzulässig.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2007 geändert.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit es die Kostenerstattung anbelangt.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Normenkette:

MRK Art. 6; SGB V § 18 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGG § 109; SGG § 55;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine auf Kuba durchgeführte Augenbehandlung sowie über die Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer.