LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.02.2019
L 5 KR 163/16
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 5-7; SGB X § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; VwVfG § 20a; VwVfG § 42a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 321/14

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Kompressionstherapiegerät im Wege der GenehmigungsfiktionAnforderungen an die Rechtmäßigkeit einer fingierten Genehmigung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 163/16

DRsp Nr. 2019/8154

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Kompressionstherapiegerät im Wege der Genehmigungsfiktion Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer fingierten Genehmigung

Maßstab der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist § 13 Abs. 3 a SGB V. Sie beurteilt sich nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Versorgung mit einem AIK-Gerät mit 12-Kammer-System und Hosenmanschette zu erfolgen hat. Auf die Klage der Klägerin wird der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für die zweite Instanz. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a S. 5-7; SGB X § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; VwVfG § 20a; VwVfG § 42a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Gerät für eine apparative intermittierende Kompressionstherapie (AIK) mit 12-Kammer-System und Hosenmanschette.