Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2018 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 25.07.2018 abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
I. Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG hat das Sozialgericht zutreffend benannt. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches also des Bestehens eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung fehlt.
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