LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2023
L 11 KR 1579/21
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1575/18

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Magnetresonanztomographie(MRT)-Untersuchung der weiblichen BrustUnzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren auf eine zukünftige Versorgung bei begrenzter AntragstellungErforderlichkeit eines Rezidivverdachts für ein Mammakarzinom nach den Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesKeine lebensbedrohliche Erkrankung durch ein Rezidivrisiko

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 1579/21

DRsp Nr. 2023/5974

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Magnetresonanztomographie(MRT)-Untersuchung der weiblichen Brust Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren auf eine zukünftige Versorgung bei begrenzter Antragstellung Erforderlichkeit eines Rezidivverdachts für ein Mammakarzinom nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Keine lebensbedrohliche Erkrankung durch ein Rezidivrisiko

1. Hat die Klägerin ihren Antrag auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für eine selbstbeschaffte MRT begrenzt und die Krankenkasse nur über diesen mittels Verwaltungsakt entschieden, fehlt es betreffend die zukünftige Versorgung mit einer MRT-Untersuchung pro Jahr zur Nachsorge an einem anfechtbaren Verwaltungsakt.2. Der GBA hat in der Anlage I Nr. 9 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung den Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen bzgl. der MRT-Untersuchung der weiblichen Brust verbindlich festgelegt und zwar auch für den Fall eines invasiv-lobulären Mammakarzinoms.3. Ein Revidizrisiko eines Mammakarzinoms stellt keine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung i.S.d. § 2 Abs. 1a SGB V dar.

Tenor