LSG Thüringen - Urteil vom 13.12.2011
L 6 KR 439/07
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 2; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2; SGB V § 27a Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 10;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 20 KR 132/04 - 28.02.2007,

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

LSG Thüringen, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 6 KR 439/07

DRsp Nr. 2013/4013

Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

1. Bei § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 SGB V kommt eine Zusammenrechnung von zwei unterschiedlichen Behandlungsmethoden zur künstlichen Befruchtung (hier: In-Vitro-Fertilisation und Intracytoplasmatische Spermieninjektion) nicht in Betracht. 2. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Alt. 2 SGB V reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch. Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 Alt. 2; SGB V § 2 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27a Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2; SGB V § 27a Abs. 4; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung mittels Intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI).