BSG - Urteil vom 21.02.2006
B 1 KR 29/04 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 27a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 167/03 - 27.09.2004,
SG Düsseldorf, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 (1) KR 30/02

Kostenerstattung der Krankenversicherung für intrazytoplasmatische Spermieninjektion

BSG, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 29/04 R

DRsp Nr. 2006/11263

Kostenerstattung der Krankenversicherung für intrazytoplasmatische Spermieninjektion

1. Nicht von der Leistungspflicht der Krankenkassen erfasst ist eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI), für die es ohne Entscheidung des Bundesausschusses an der erforderlichen eindeutigen Indikation gefehlt hat. 2. Es verstößt weder gegen Art 3 Abs 3 noch Abs 2 noch Abs 1 GG, dass der Kostenerstattungsanspruch für die ICSI bei überwiegend weiblichen Fertilitätsstörungen verneint wird. 3. Wenn sich die Indikationsbereiche der künstlichen Befruchtung mittels der ICSI und der extrakorporalen Befruchtung mittels In-vitro-Fertilisation (IVF) überschneiden, besteht auch dann kein Anspruch auf die Erstattung wenigstens der tatsächlich nicht angefallenen IVF-Kosten, wenn auf Grund des Wirtschaftlichkeitsgebots die Anwendung der ICSI-Methode ausscheidet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 ; SGB V § 12 Abs. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 § 135 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 § 27a Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI).