LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.05.2019
L 7 SO 2081/16
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 109; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 324/13

Kostenerstattung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe bei Aufenthalt in einer EinrichtungAnforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Obdachlosen im Bereich eines Trägers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen L 7 SO 2081/16

DRsp Nr. 2019/9098

Kostenerstattung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe bei Aufenthalt in einer Einrichtung Anforderungen an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Obdachlosen im Bereich eines Trägers

Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (hier zu den Anforderungen an die Feststellung bei einem Obdachlosen).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen; dieser trägt seine Kosten selbst.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1 bis S. 3; SGB XII § 106 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 109; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand