Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen; dieser trägt seine Kosten selbst.
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