VG Stuttgart - Urteil vom 30.07.2021
7 K 2659/19
Normen:
SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 4; SGB X § 111 Abs. 1;

Kostenerstattung; Dreimonatsfrist

VG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 7 K 2659/19

DRsp Nr. 2023/7727

Kostenerstattung; Dreimonatsfrist

Nach § 89d Abs. 4 SGB VIII entfällt die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten tatsächlich keine Leistungen erbracht wurden. Entscheidend ist, ob für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen bestand.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.752,16 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 4; SGB X § 111 Abs. 1;

Tatbestand: