LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2020
L 5 KR 176/20
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 S. 3; SGG § 178a; SGG § 160a; SGG § 179; SGG § 180; SGG § 181; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1116/18

Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung bezüglich der geplanten Entbindung in den USAWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des erstinstanzlichen UrteilsAuslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 176/20

DRsp Nr. 2023/6093

Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung bezüglich der geplanten Entbindung in den USA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist des erstinstanzlichen Urteils Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Anhörungsrüge

1. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer geplanten Entbindung in den USA.2. Der gesetzliche Leistungsausschluss des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V ist verfassungsgemäß.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin vom 19.10.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.

II.

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 19.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 S. 3; SGG § 178a; SGG § 160a; SGG § 179; SGG § 180; SGG § 181; SGG § 177;

Gründe

I.

Mit am 1.8.2020 förmlich zugestelltem Urteil vom 27.7.2020 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München zurückgewiesen und ebenso wie dieses einen Kostenerstattungsanspruch für Entbindungsaufwendungen in Las Vegas/USA verneint.