LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2017
L 16 R 923/16
Normen:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1330/14

Kostenerstattung einer RehabilitationsmaßnahmeKlimatherapie am Toten Meer als Leistung zur medizinischen RehabilitationSelbstbeschaffung der LeistungReichweite des Erstattungsanspruchs

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 16 R 923/16

DRsp Nr. 2017/15081

Kostenerstattung einer Rehabilitationsmaßnahme Klimatherapie am Toten Meer als Leistung zur medizinischen Rehabilitation Selbstbeschaffung der Leistung Reichweite des Erstattungsanspruchs

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX haben Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften medizinischen Rehabilitation, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. 2. Diese Vorschrift findet - sei es unmittelbar oder im Wege der Analogie - auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung; sie normiert trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen zur Rehabilitation. 3. Der Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX reicht dabei nicht weiter als der Sachleistungsanspruch; er richtet sich nach Art und Umfang des Primäranspruchs und besteht nur insoweit, als der Rehabilitationsträger nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften leistungspflichtig gewesen wäre.