Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Im Streit steht die Kostenerstattung einer selbstbeschafften Insulinpumpe zur kontinuierlichen subkutanen Infusion von Hydrocortison nebst Verbrauchsmaterial in Höhe von insgesamt 5649,50 Euro sowie die Freistellung von künftig hierfür anfallenden Kosten.
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