BSG - Urteil vom 15.03.2012
B 3 KR 2/11 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 740
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 17/06
SG Halle, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 80/05

Kostenerstattung für allergendichte Matratzenkomplettumhüllungen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen B 3 KR 2/11 R

DRsp Nr. 2012/8306

Kostenerstattung für allergendichte Matratzenkomplettumhüllungen als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Allergendichte Matratzenkomplettumhüllungen (Encasings) sind nur dann von der Leistungspflicht der Krankenkassen umfasst, wenn ihre Verwendung bei bereits langjährig erkrankten Erwachsenen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse geeignet ist, den Erfolg einer allergologischen Krankenbehandlung zu sichern.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Anschaffungskosten für zwei allergendichte Matratzenkomplettumhüllungen (sog Matratzen-Encasings).