LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.06.2023
L 4 AS 334/21
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 1339/17

Kostenerstattung für ein isoliertes WiderspruchsverfahrenAnforderungen an die Bildung der KostenquoteBewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 334/21

DRsp Nr. 2023/11110

Kostenerstattung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren Anforderungen an die Bildung der Kostenquote Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II

1. § 63 Abs 1 SGB X stellt eine in sich geschlossene Regelung der Kostenerstattung für sog isolierte Widerspruchsverfahren dar. Es handelt sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem im Grundsatz rein formal auf das erfolgreiche Ergebnis abgestellt wird (Satz 1). Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist.2. Geht es im Vorverfahren um die Bewilligung höherer SGB II -Leistungen, hat der Widerspruch nur in dem Umfang Erfolg, in dem weitere Leistungen bewilligt worden sind. Führt ein vom Widerspruchsführer geltend gemachter Berechnungsposten (hier: höhere Heizkosten) wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage (hier: Einkommenszufluss) nicht zu einem höheren Leistungsanspruch, hat der Widerspruch insoweit keinen Erfolg.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3 S. 2; SGB II;

Tatbestand