I. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Wegen ihrer Neurodermitis beschaffte sie sich im September 1993 verschiedene Cremes des Herstellers G. C. zum Preis von insgesamt 934,05 DM und beantragte mit am 11. Oktober 1993 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben die Kostenübernahme; im beigefügten Attest bat der Hausarzt um wohlwollende Prüfung. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab, weil es sich nicht um Arzneimittel iS des § 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handle. Mit ihrem Widerspruch beantragte die Klägerin, die Kosten der von ihr verwendeten G.-Produkte beginnend ab dem Datum des Antragsschreibens vom 4. Oktober 1993 für die Zukunft zu übernehmen. Auch im Widerspruchsbescheid vom 10. August 1994 blieb die Beklagte bei ihrer Auffassung, daß die fraglichen Cremes als Kosmetika nicht verordnungsfähig seien.
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