LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.11.2019
L 8 SO 240/18
Normen:
SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4 ; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII §§ 53 f.; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; Eingliederungshilfe-VO § 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 323/16

Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Autismus-TherapieWesentliche geistige BehinderungUnmöglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen L 8 SO 240/18

DRsp Nr. 2019/17716

Kostenerstattung für eine ambulant durchgeführte Autismus-Therapie Wesentliche geistige Behinderung Unmöglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule

1. Eine geistige Behinderung ist wesentlich, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfange die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist; dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab.2. Von einer wesentlichen Behinderung kann ausgegangen werden, wenn die mit der Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 25. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4 ; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII §§ 53 f.; Eingliederungshilfe-VO § 12 Nr. 1; Eingliederungshilfe-VO § 2;

Tatbestand: