LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2023
L 11 KR 177/22
Normen:
SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2604/18

Kostenerstattung für eine Prostatakrebsbehandlung mit Protonenbestrahlung als Anspruch eines Krankenversicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 177/22

DRsp Nr. 2024/1848

Kostenerstattung für eine Prostatakrebsbehandlung mit Protonenbestrahlung als Anspruch eines Krankenversicherten

1. Eine in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführte Protonentherapie, bei der die Patienten erst unmittelbar vor den Bestrahlungsterminen in das Krankenhaus kommen und nach kurzer Bestrahlungszeit die Behandlung für den betreffenden Tag beendet ist, so dass die Patienten den Rest des Tages frei gestalten können, ist weder eine vollstationäre noch eine teilstationäre Krankenhausbehandlung. 2. Bei der Protonen-Behandlung des Prostatakarzinoms handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 SGB V, die in der (ambulanten) vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden darf, wenn der G-BA eine positive Empfehlung nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V abgegeben hat. Eine solche Empfehlung des G-BA lag zum Zeitpunkt der Behandlung (2016) nicht vor.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für eine Prostatakrebsbehandlung mit Protonenbestrahlung im C1 M1 (R1).