OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2023
12 A 869/22
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 147/19

Kostenerstattung für eine Selbstbeschaffung der Förderung der Jugendhilfe; Darlegungsanforderungen der ernstlichen Zweifel i.R. der Berufungszulassung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 12 A 869/22

DRsp Nr. 2023/10566

Kostenerstattung für eine Selbstbeschaffung der Förderung der Jugendhilfe; Darlegungsanforderungen der ernstlichen Zweifel i.R. der Berufungszulassung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.