Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Juli 2018 und vom 1. November 2018 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die im Jahre 1992 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin leidet u.a. an einer kombinierten kapillar-venösen Gefäßmalformation im Bereich der Thoraxwand rechts. Zur stationären Sklerosierungsbehandlung suchte sie bis ins Jahr 2017 hinein, zuletzt am 18./20. Juli 2017, wiederholt das Universitätsklinikum H auf. Weitere Behandlungen am Universitätsklinikum H haben aus medizinischen Gründen nicht stattgefunden. Erst seit März 2019 unterzieht die Klägerin sich wieder einer Sklerosierungsbehandlung, nunmehr am Universitätsklinikum H (); die Übernahme der Kosten für diese Behandlung einschließlich der Fahrkosten ist zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens.
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