LAG Hamburg - Beschluss vom 09.10.2009
1 Ta 10/09
Normen:
ArbGG 12a Abs. 1 S. 1; ZPO § 29; ZPO § 91;
Fundstellen:
AGS 2010, 259
ArbRB 2010, 17
JurBüro 2010, 296
JurBüro 2010, 309
RVGreport 2010, 33
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.06.2009

Kostenerstattung für Rechtsanwalt in Höhe ersparter Aufwendungen der eigenen Anreise bei Klage am Erfüllungsort; zumutbare Wahl einer kostengünstigen Flugverbindung

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 10/09

DRsp Nr. 2009/25484

Kostenerstattung für Rechtsanwalt in Höhe ersparter Aufwendungen der eigenen Anreise bei Klage am Erfüllungsort; zumutbare Wahl einer kostengünstigen Flugverbindung

1. Auch wenn die Arbeitgeberin am Erfüllungsort verklagt wird, kann sie die notwendigen Kosten für die An- und Abreise zu den Gerichtsterminen nach § 91 ZPO ersetzt verlangen. 2. In dem Umfang, in dem die Partei Reisekosten erspart, kann erstinstanzlich der Ersatz der Kosten verlangt werden, der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden ist. 3. Die Partei hat von mehreren Möglichkeiten der Anreise die kostengünstigste zu wählen. Dieses bedeutet bei einer Anreise per Flugzeug, dass sie die günstigste Fluglinie auswählen muss. 4. Da der Partei die Benutzung der Economy Class zugemutet werden kann, kann der Ersatz erstinstanzlicher Kosten für den Prozessbevollmächtigten ebenfalls nur in diesem Umfang erfolgen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf EUR 2.746,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2009 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.