Im Anschluß an verschiedene Sozialgerichtsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit wurden dem Kläger nachträglich Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bewilligt; dementsprechend wurde der Kläger im Jahre 1989 für die Zeit vom 3. Oktober 1983 bis zum 29. November 1985 und im Jahre 1996 für die anschließende Zeit vom 30. November 1985 bis zum 28. Februar 1986 der Rechtsvorgängerin der beklagten Innungskrankenkasse als Pflichtmitglied gemeldet. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, dem Kläger gegen Vorlage entsprechender Kostennachweise die in der nachträglich anerkannten Bezugszeit entstandenen Krankheitskosten für ihn und seine Familie zu erstatten. Eine Erstattung der vereinnahmten Krankenversicherungsbeiträge lehnte sie dagegen ab, weil die Bundesanstalt und nicht der Kläger die Beiträge entrichtet habe.
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