LSG Thüringen - Beschluss vom 09.03.2020
L 6 KR 495/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 19.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 56/18

Kostenerstattung für selbsbeschaffte CannabisblütenAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen L 6 KR 495/18 B

DRsp Nr. 2020/7117

Kostenerstattung für selbsbeschaffte Cannabisblüten Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. März 2018 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten war im Hauptsacheverfahren der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Kostenerstattung für selbsbeschaffte Cannabisblüten sowie deren künftige Zurverfügungstellung im Wege der Sachleistung streitig.