BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 3 KR 8/02 R
Normen:
SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 S. 3 § 31 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 5 KR 134/00 - 24.01.2002,
SG Münster, vom 08.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 55/98

Kostenerstattung für selbstbeschafftes Therapie-Tandem

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 3 KR 8/02 R

DRsp Nr. 2003/3820

Kostenerstattung für selbstbeschafftes Therapie-Tandem

Für ein selbstbeschafftes Therapie-Tandem besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 S. 3 § 31 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist im Jahre 1990 geboren und bei der beklagten Ersatzkasse krankenversichert. Er leidet an einem frühkindlichen Hirnschaden (Porencephalie) mit epileptischen Anfällen, körperlich-geistiger Entwicklungsverzögerung, spastischer Halbseitenlähmung, Koordinationsstörungen, Muskelschwäche und Muskelzuckungen. Zu Fuß kann er unter Aufsicht Strecken bis zu 100 Metern zurücklegen, darüber hinaus muss er getragen oder im Rollstuhl geschoben werden. Allein kann er mit einem Rollstuhl weder von seinen körperlichen noch von seinen geistigen Fähigkeiten her fahren. Der Kläger lebt zusammen mit den Eltern und zwei älteren sowie zwei jüngeren Geschwistern; die Familie hat ein Auto. Der Kläger besucht werktäglich von 8.00 bis 16.00 Uhr eine Ganztagsschule für geistig Behinderte, zu der er mit dem Bus abgeholt wird; in der Schule bekommt er auch Krankengymnastik. Von der Pflegeversicherung erhält er Leistungen der Pflegestufe II nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch.