VG Stuttgart - Urteil vom 28.10.2021
7 K 3760/20
Normen:
SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 09.06.2021 gültigen Fassung vom 11.09.2012); SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2;

Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus; Gerichtliche Prüfungskompetenz; Altersgemäße Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung

VG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 7 K 3760/20

DRsp Nr. 2022/1313

Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus; Gerichtliche Prüfungskompetenz; Altersgemäße Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung

1. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus ist, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können (hier verneint). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 12 B 630/14 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 09.06.2021 gültigen Fassung vom 11.09.2012); SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen, die sie XXX (im Folgenden I.) in der Zeit vom XXX 2018 bis zum XXX 2019 geleistet hat.