Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Rahmen der für S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 42.286,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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