VG Stuttgart - Urteil vom 28.10.2021
7 K 4040/20
Normen:
SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 09.06.2021 gültigen Fassung vom 11.09.2012); SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2;

Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus; Gerichtliche Prüfungskompetenz; Altersgemäße Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung

VG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 7 K 4040/20

DRsp Nr. 2022/1314

Kostenerstattung; Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus; Gerichtliche Prüfungskompetenz; Altersgemäße Defizite bei der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbstständigung

1. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus ist, dass bei dem jungen Volljährigen in der Persönlichkeitsentwicklung und der Verselbstständigung altersgemäße Defizite vorliegen, deren Überwindung durch die (sozial)pädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit noch gefördert werden können (hier bejaht). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hilfe für junge Volljährige sind uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 12 B 630/14 -, juris, Rn. 4 m.w.N.).

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Rahmen der für S. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 4. Oktober 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 42.286,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 09.06.2021 gültigen Fassung vom 11.09.2012); SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 2;