LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.03.1992
7 Ta 40/92
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 477
LAGE § 91 ZPO Nr. 19

Kostenerstattung: Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 40/92

DRsp Nr. 2002/8866

Kostenerstattung: Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

Im Arbeitsgerichtsprozess sind die zweitinstanzlichen Reisekosten eines außerhalb des LAG-Bezirks ansässigen Anwalts im allgemeinen nicht von dem unterlegenen Gegner zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 104 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1992, 477
LAGE § 91 ZPO Nr. 19