LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.05.1991
7 Ta 141/91
Normen:
ZPO §§ 21 29 35 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 1512
MDR 1991, 996

Kostenerstattung: Reisekosten wegen Ortsverschiedenheit von Erfüllungsort und Hauptbetriebssitz

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 141/91

DRsp Nr. 2002/8895

Kostenerstattung: Reisekosten wegen Ortsverschiedenheit von Erfüllungsort und Hauptbetriebssitz

Verklagt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsortes, kann er im Falle des Unterliegens nicht mit Kosten belastet werden, die dadurch entstehen, daß der Arbeitgeber den Rechtsstreit von dem Hauptsitz der Firma aus geführt hat.

Normenkette:

ZPO §§ 21 29 35 91 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1991, 1512
MDR 1991, 996