LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.12.1994
7 Ta 424/94
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 103 104 840 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel,

Kostenerstattung: Rücknahme der Drittschuldnerklage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 424/94

DRsp Nr. 2002/8680

Kostenerstattung: Rücknahme der Drittschuldnerklage

1. Die Kosten eines im Hinblick auf eine unrichtige Drittschuldnerauskunft vor dem Arbeitsgericht geführten, später nach Erteilung der zutreffenden Auskunft im Wege der Klagerücknahme beendeten Drittschuldnerprozesses können nicht nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden. 2. Insoweit besteht nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAGE 65, 139 - DRsp-ROM Nr. 1992/5886 -) lediglich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Schadensersatzanspruch.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO §§ 103 104 840 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel,