Die Klägerin ist Gläubigerin eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten (Schuldner), von dem sie nach dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Germersheim vom 5. Mai 1981 - B210/81 - DM 5.263,58 zuzüglich 11,75 % Zinsen aus DM 4.908,09 seit dem 24. Februar 1981 sowie insgesamt DM 88,22 bisheriger Kosten beanspruchen kann. Wegen dieser Forderung hat die Klägerin die Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Emmendingen vom 22. Juni 1988 - 6 M 607/81 - wurde der Beklagten am 29. Juni 1988 zugestellt mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO abzugeben.
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