VG Stuttgart - Urteil vom 22.12.2021
7 K 6370/20
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 74; SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f;

Kostenerstattung; Unbegleitete minderjährige Ausländer

VG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 7 K 6370/20

DRsp Nr. 2022/2705

Kostenerstattung; Unbegleitete minderjährige Ausländer

Für den Fall, dass das zuständige Jugendamt erst nach Ablauf der Monatsfrist Kenntnis von dem Jugendhilfebedarf eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers erlangt, findet § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine analoge Anwendung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 74; SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89f;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung für Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 dem XXX (im Folgenden: S.) Jugendhilfemaßnahmen erbracht hat.

S. wurde am 5. Mai 2014 von der Polizei aufgegriffen, wobei er angab, am XXX 1996 geboren zu sein. Er stellte am 27. Mai 2014 einen Asylantrag. Bei einer in der Landeserstaufnahmestelle durchgeführten Altersfeststellung wurde er als Volljähriger eingeschätzt. Mit Zuweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. Juni 2014 wurde er zur Unterbringung in XXX. durch die untere Aufnahmebehörde beim Kläger zugeteilt. Am 6. November 2014 legte S. der Ausländerbehörde der Stadt XXX seine Geburtsurkunde vor. Ausweislich dieser Urkunde ist er am XXX 1998 geboren. Dies teilte die Stadt XXX dem Kläger mit E-Mail vom 10. November 2014 mit.