BAG - Beschluß vom 16.07.2003
2 AZB 50/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 28
JurBüro 2004, 200
NJW 2003, 3796
NZA 2003, 1293
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ta 60/02
ArbG Senftenberg - 18.3.2002 - 1 Ca 724/01,

Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rechtsmittelrücknahme: Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten bei Antrag auf Zurückweisung vor Begründung der Berufung

BAG, Beschluß vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 2 AZB 50/02

DRsp Nr. 2003/12130

Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rechtsmittelrücknahme: Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten bei Antrag auf Zurückweisung vor Begründung der Berufung

Orientierungssätze: 1. Die Erstattungsfähigkeit einer Anwaltsgebühr nach § 91 ZPO ist grundsätzlich von der Notwendigkeit der die Gebühr auslösenden Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung abhängig. 2. Es besteht im Normalfall kein Anlaß für den Berufungsgegner, mit der Vertretungsanzeige seines Prozeßbevollmächtigten vor Begründung der Berufung zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung anzukündigen. 3. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet wird, so ist dem Berufungsbeklagten im Falle der Rücknahme der Berufung nur die halbe Prozeßgebühr zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 ;

Gründe: