BSG - Urteil vom 24.01.1992
2 BU 173/91
Normen:
RVO § 557 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 ;

Kostenerstattungsanspruch für eine vom Verletzten selbst eingeleitete Heilbehandlung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 2 BU 173/91

DRsp Nr. 1998/4729

Kostenerstattungsanspruch für eine vom Verletzten selbst eingeleitete Heilbehandlung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch für eine vom Verletzten selbst eingeleitete Heilbehandlung ist, daß der Unfallversicherungsträger dem Verletzten die Durchführung der Heilbehandlung überläßt.2. Wenn der Leistungsträger in Kenntnis des bestehenden Bedarfs nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Erlangung der geschuldeten Heilbehandlung zu gewährleisten, so kann das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im Einzelfall auch zur Erstattung von Behandlungskosten nichtärztlicher Therapeuten führen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 557 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 ;

Gründe: