BVerwG - Beschluss vom 17.02.2011
5 B 43.10
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 10 A 1623/09

Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger für die selbst beschaffte Maßnahme eines Schulwechsels ohne Dringlichkeit und ohne Abwartens auf die Entscheidung des Jugendamtes; Zulässigkeit der Revision aufgrund Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung von den Antragsteller behandelnden Therapeuten und Nichtberücksichtigung zweier Gutachten

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 5 B 43.10

DRsp Nr. 2011/4368

Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger für die selbst beschaffte Maßnahme eines Schulwechsels ohne Dringlichkeit und ohne Abwartens auf die Entscheidung des Jugendamtes; Zulässigkeit der Revision aufgrund Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung von den Antragsteller behandelnden Therapeuten und Nichtberücksichtigung zweier Gutachten

Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Eine besondere Form ist für diesen Antrag nicht vorgeschrieben, er kann auch in Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; VwGO § 86 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

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