BAG - Beschluss vom 02.09.2020
9 AZB 41/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 72 Abs. 5;
Fundstellen:
AP ZPO § 91 Nr. 42
AuR 2021, 46
BB 2020, 2547
EzA-SD 2020, 15
NJW 2020, 3612
NZA 2020, 1560
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 457/18
ArbG Düsseldorf, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4912/15

Kostenerstattungspflicht bei Vertretung durch einen ArbeitgeberverbandErstattung der tatsächlich anfallenden VertretungskostenRechtsgrund und Höhe der zu erstattenden Kosten bei Vertretung durch einen Arbeitgeberverband

BAG, Beschluss vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 9 AZB 41/20

DRsp Nr. 2020/15685

Kostenerstattungspflicht bei Vertretung durch einen Arbeitgeberverband Erstattung der tatsächlich anfallenden Vertretungskosten Rechtsgrund und Höhe der zu erstattenden Kosten bei Vertretung durch einen Arbeitgeberverband

Orientierungssätze: 1. Unterliegt der Beschwerdeführer im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision, hat er nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kosten zu erstatten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind (Rn. 8). 2. Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die geltend gemachten Kosten tatsächlich anfallen. Dies setzt voraus, dass die Partei, die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet. Nicht zu den Vertretungskosten zählt der Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat (Rn. 11). 3. Die Kosten, die eine Partei für die Beauftragung eines Verbandsvertreters erstattet verlangt, dürfen nicht höher sein als diejenigen Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären (Rn. 19).