LAG Berlin - Beschluss vom 27.10.2003
17 Ta (Kost) 6095/03
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 297
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 11824/02

Kostenfesetzung gegen den eigenen Mandanten: Vorgeschobener nicht gebührenrechtlicher Einwand

LAG Berlin, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6095/03

DRsp Nr. 2003/14436

Kostenfesetzung gegen den eigenen Mandanten: Vorgeschobener nicht gebührenrechtlicher Einwand

»Ein nicht gebührenrechtlicher Einwand steht einer Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nicht entgegen, wenn der Auftraggeber ihn erkennbar vorgeschoben hat, um sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen«

Normenkette:

BRAGO § 19 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war abzulehnen, weil der Kläger gegen den Gebührenanspruch Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 19 Abs. 5 BRAGO).

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