LAG München - Beschluss vom 15.09.2005
10 Ta 388/03
Normen:
BRAGO § 6 ; RVG § 7 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 335
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 900/00

Kostenfestsetzung bei teils obsiegenden, teils unterliegenden Streitgenossen, die von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden

LAG München, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 10 Ta 388/03

DRsp Nr. 2005/18735

Kostenfestsetzung bei teils obsiegenden, teils unterliegenden Streitgenossen, die von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden

»1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung im Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (wie BGH MDR 2003, 1140 gegen OLG Hamm JurBüro 2005, 91). 2. Dies gilt nicht, wenn der unterlegene Streitgenosse zahlungsunfähig ist, insbesondere ein Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ; RVG § 7 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Kostenausgleichung des zwischen ihnen geführten Berufungsrechtsstreits.

Das Landesarbeitsgericht München hat in dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren 10 Sa 624/02 am 14.5.2003 folgendes Urteil verkündet:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25.4.2001 (Az.: 6 Ca 900/00 N) abgeändert:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin EUR 26.382,66 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 18.2.2001 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.