LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2005
9 Ta 164/05
Normen:
RVG § 11 Abs. 2, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1761/04

Kostenfestsetzung bei unsubstantiierten Einwendung ohne gebührenrechtlichen Bezug

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 164/05

DRsp Nr. 2005/18809

Kostenfestsetzung bei unsubstantiierten Einwendung ohne gebührenrechtlichen Bezug

1. Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.2. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, er habe sich nicht richtig vertreten gefühlt, gibt lediglich seine subjektive Sicht wieder, wenn sich für dieses Vorbringen im gesamten Verfahrensablauf keine konkrete Grundlage findet; das wiedergegebene Gefühl mag zwar dem Unwillen entspringen, überhaupt eine Zahlung leisten zu müssen, steht aber mangels Substantiierung und konkreter Begründung einer Kostenfestsetzung nicht entgegen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 2, 5 ;

Gründe:

I.

Im Auftrag des Klägers hat Frau Rechtsanwältin E. beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Kündigungsschutzklage eingereicht und an der mündlichen Güteverhandlung vom 01.09.2004 teilgenommen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2004 hat Frau Rechtsanwältin E. gegenüber dem Arbeitsgericht angezeigt, dass sie ihr Mandat niederlege.