BSG - Urteil vom 31.05.2006
B 6 KA 78/04 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 5 § 106 Abs. 5 S. 6 ; SGB X § 62 § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 § 63 Abs. 3 S. 2 ; SGG § 83 § 85 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 166
Vorinstanzen:
Sozialgericht für das Saarland 2. Kammer - S 2 KA 15/04 - 06.10.2004,

Kostengrundentscheidung in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

BSG, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 78/04 R

DRsp Nr. 2007/504

Kostengrundentscheidung in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

1. Es ist eine Kostengrundentscheidung gemäß § 63 SGB X zu treffen, wenn eine Prüfvereinbarung für Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Widerspruchseinlegung ein Abhilfeverfahren vorsieht und der Prüfungsausschuss dem Rechtsbehelf abhilft. 2. Wenn in Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Widerspruchsbegründung nicht allein medizinische Aspekte der Behandlungsweise, sondern schwierige Sachfragen oder Rechtsfragen erörtert werden, so ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig.[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5 S. 5 § 106 Abs. 5 S. 6 ; SGB X § 62 § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 § 63 Abs. 3 S. 2 ; SGG § 83 § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist ein Anspruch auf Kostenerstattung nach erfolgreichem Widerspruch des Vertragsarztes im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung.